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Seit ihrem Inkrafttreten wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mehrfach geändert, um verbleibende Schwachstellen im aufsichtsrechtlichen Rahmen zu beseitigen und einige für die Widerstandsfähigkeit der Institute grundlegende, noch nicht übernommene Elemente der weltweiten Finanzdienstleistungsreform umzusetzen. Mit einer dieser Änderungen, der Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates , wurden Übergangsbestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen, die die Effekte der Einführung des internationalen Rechnungslegungsstandards — Finanzinstrumente (IFRS 9) auf die Eigenmittel abschwächen sollten. Durch die Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch eine Pflicht zur Mindestdeckung notleidender Risikopositionen, die sogenannte aufsichtsrechtliche Letztsicherung, erweitert.
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bildet zusammen mit der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des…
Für viele der in der Union tätigen Institute gilt seit dem 1. Januar 2018 der IFRS 9. Um die potenziell signifikanten nachteiligen Auswirkungen der Bilanzierung…
Die Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf…
erforderliche Maßnahmen, um negative Auswirkungen von Verbriefungen auf die Finanzstabilität gering zu halten und diesen gegenzusteuern und dabei gleichzeitig…
Vorschriften und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus Laufzeitinkongruenzen zwischen den Risikopositionen und etwaigen Kreditbesicherungen für…
Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden darüber hinaus einige der letzten Elemente des Basel-III-Rahmens in die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.