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Auf der Grundlage des Kapitels III Abschnitte 1 (ausgenommen Artikel 15), 2, 3, 4, 7 (ausgenommen Artikel 44) oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 eingeführte Regelungen, deren durchschnittliche jährliche Mittelausstattung 150 Mio. EUR übersteigt, die durch einen Kommissionsbeschluss länger als sechs Monate freigestellt wurden und die der betreffende Mitgliedstaat über den 31. Dezember 2020 hinaus verlängern möchte, sollten bis zum 31. Dezember 2023 freigestellt bleiben, sofern der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die aktualisierte Kurzbeschreibung übermittelt und im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan einen abschließenden Evaluierungsbericht vorgelegt hat.
Regelungen, die unter Kapitel III Abschnitte 1 (ausgenommen Artikel 15), 2 (ausgenommen Artikel 19c und 19d), 3, 4, 7 (ausgenommen Artikel 44) und 10 dieser…
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Regelungen, die unter Kapitel III Abschnitte 1 (ausgenommen Artikel 15), 2, 3, 4, 7 (ausgenommen Artikel 44)…
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Regelungen, die unter Kapitel III Abschnitte 1 (ausgenommen Artikel 15), 2, 3, 4, 7 (ausgenommen Artikel 44)…
Infolge der Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ist es möglich, dass einige Mitgliedstaaten Beihilfemaßnahmen verlängern möchten,…
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten ausreichend Zeit haben, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen im Rahmen einer Überarbeitung der…
Damit die Mitgliedstaaten über ausreichend Zeit verfügen, um bei der Kommission in dem Fall, dass nach dem 1. Januar 2021 neue Regelungen oder Programme mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.