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Bulgarien, die Slowakei und die Kommission sollten die Entwicklung des Stilllegungsprozesses wirksam überwachen und kontrollieren, um den größtmöglichen europäischen Mehrwert der im Rahmen dieser Verordnung gewährten finanziellen Mittel sicherzustellen, wenngleich die abschließende Verantwortung für die Stilllegung weiterhin bei den zwei betroffenen Mitgliedstaaten liegt. Dazu werden unter anderem die Fortschritte und Ergebnisse wirksam gemessen und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen getroffen. Zu diesem Zweck sollte ein Ausschuss mit Überwachungs- und Informationsaufgaben eingerichtet werden, in dem ein Vertreter der Kommission und der betreffende Mitgliedstaat gemeinsam den Vorsitz führen. Desgleichen unterstützt eine Gruppe unabhängiger Sachverständiger aus den Mitgliedstaaten, die von der Kommission ernannt werden, das Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC.
Litauen und die Kommission sollten die Entwicklung des Stilllegungsprozesses wirksam überwachen und kontrollieren, um den größtmöglichen europäischen Mehrwert…
Zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom besteht nach Einschätzung der Kommission die…
Die Kommission sollte sicherstellen, dass auf Ebene der Mitgliedstaaten ein angemessener wissenschaftlicher und fachlicher Informationsaustausch darüber…
Das Programm sollte auch die Gewinnung von Erkenntnissen und den Austausch von Erfahrungen umfassen. Erkenntnisse und Erfahrungen, die im Rahmen des Programms…
Es ist notwendig, das Funktionieren der vorliegenden Verordnung zu überwachen und zu bewerten. Daher sollten Vorkehrungen für die Erhebung statistischer und…
Die Kommission gewährleistet mit Unterstützung des in Artikel 23 genannten Ausschusses, dass zwischen den Mitgliedstaaten ein angemessener Austausch von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.