Erwägungsgrund 3 32021R0100
Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten sollten dem anwendbaren Unionsrecht und dem anwendbaren nationalen Recht entsprechen. Finanzieller Beistand gemäß dieser Verordnung sollte auch weiterhin eine Ausnahme darstellen und unbeschadet der Grundsätze und Ziele erfolgen, die im Unionsrecht zur nuklearen Sicherheit, nämlich der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates, und zur Abfallentsorgung, nämlich der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates, festgelegt sind. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom liegt die abschließende Verantwortung für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle bei den Mitgliedstaaten.