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Zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom besteht nach Einschätzung der Kommission die beste Option darin, eine Strategie zu verfolgen, bei der die Stilllegungs- und Abfallentsorgungstätigkeiten mit der Einleitung von Gesprächen zwischen der JRC und den Gastländern über eine mögliche Übertragung der Zuständigkeiten für die Stilllegung und die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle im Falle gegenseitiger Vereinbarungen zwischen der Kommission und den Gastländern kombiniert werden. Die JRC sollte angemessene Ressourcen sicherstellen und aufrechterhalten, um ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Stilllegung und eine sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zu erfüllen.
Nach Artikel 8 des Euratom-Vertrags und gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom hat die JRC als Genehmigungsinhaber ihre Altlasten zu bewältigen und ihre…
Das Programm hat folgende spezifische Ziele: Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Übertragung darf keinem Gastland auferlegt werden und unterliegt einer…
Die Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines nationalen Rahmens für die Entsorgung…
Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten sollten dem anwendbaren Unionsrecht und dem anwendbaren nationalen Recht entsprechen. Finanzieller Beistand…
Das Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC wird gemäß Artikel 4 des Beschlusses 96/282/Euratom der Kommission mithilfe mehrjähriger…
Im Fall von zur Verwertung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfallbehandlungsanlagen, die unter die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.