Erwägungsgrund 9 32021R0100
Zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom besteht nach Einschätzung der Kommission die beste Option darin, eine Strategie zu verfolgen, bei der die Stilllegungs- und Abfallentsorgungstätigkeiten mit der Einleitung von Gesprächen zwischen der JRC und den Gastländern über eine mögliche Übertragung der Zuständigkeiten für die Stilllegung und die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle im Falle gegenseitiger Vereinbarungen zwischen der Kommission und den Gastländern kombiniert werden. Die JRC sollte angemessene Ressourcen sicherstellen und aufrechterhalten, um ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Stilllegung und eine sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zu erfüllen.