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Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten sollten dem anwendbaren Unionsrecht und dem anwendbaren nationalen Recht entsprechen. Die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina sollte gemäß den Rechtsvorschriften der Union über die nukleare Sicherheit, nämlich der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates , und zur nuklearen Entsorgung, nämlich der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates , erfolgen. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom liegt die abschließende Verantwortung für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle bei den Mitgliedstaaten.
Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten sollten dem anwendbaren Unionsrecht und dem anwendbaren nationalen Recht entsprechen. Finanzieller Beistand…
Die Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines nationalen Rahmens für die Entsorgung…
Die Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen erlegt den…
Bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina sollte das beste verfügbare technische Know-how genutzt werden, wobei Art und technische Merkmale der…
Gemäß der Richtlinie 2009/71/Euratom müssen die Mitgliedstaaten einen nationalen Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen für die nukleare Sicherheit…
Die Europäische Atomgemeinschaft („Euratom“) und ihre Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und die sichere Entsorgung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.