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Gemäß Artikel 349 AEUV und Artikel 2 des der Beitrittsakte von 1994 beigefügten Protokolls Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel Nr. 6 im Rahmen der Strukturfonds für Finnland, Norwegen und Schweden haben die Gebiete in äußerster Randlage und die nördlichen dünn besiedelten Gebiete Anspruch auf spezifische Maßnahmen im Rahmen gemeinsamer Politiken und der Unionsprogramme. Angesichts der ständigen Einschränkungen, unter denen sie zu leiden haben – etwa Entvölkerung –, bedürfen diese Gebiete spezifischer Unterstützung.
Im Hinblick auf die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union müssen Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen erlassen werden, unter…
Nach Artikel 349 AEUV und gemäß der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten…
Nach Artikel 349 AEUV und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den…
Den nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte 1994 sollten spezifische Maßnahmen und…
Den Gebieten in äußerster Randlage sollten spezifische Maßnahmen und zusätzliche Finanzmittel zugutekommen, um ihre strukturbedingte soziale und wirtschaftliche…
Der EFRE sollte sich mit den Problemen des Zugangs und der Entfernung zu großen Märkten auseinandersetzen, mit denen die Gebiete mit einer extrem niedrigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.