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Bei der Verwaltung des ESF+ sollte die Kommission von einem Ausschuss gemäß Artikel 163 AEUV (im Folgenden „ESF+-Ausschuss“) unterstützt werden. Damit der ESF+-Ausschuss über alle erforderlichen Informationen verfügen und ein breites Spektrum an Standpunkten von maßgeblichen Interessenträgern einholen kann, sollte es ihm möglich sein, Vertreter ohne Stimmrecht einzuladen, sofern die Tagesordnung der Sitzung deren Teilnahme erfordert, einschließlich Vertreter der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds sowie relevanter Organisationen der Zivilgesellschaft.
Der ESF+-Ausschuss, einschließlich seiner Arbeitsgruppen gemäß Absatz 7, kann nicht stimmberechtigte Vertreter von Interessenträgern zu seinen Sitzungen…
Die Kommission wird von dem in Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne…
Der Strategieausschuss des EFSD+ setzt sich aus Vertretern der Kommission und des Hohen Vertreters, aller Mitgliedstaaten und der EIB zusammen. Das Europäische…
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Die Europäische…
Der ESF-Ausschuss kann nichtstimmberechtigte Vertreter der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds sowie der entsprechenden…
Die Kommission sollte bei der Verwaltung des ESF durch den gemäß Artikel 163 AEUV festgelegten ESF-Ausschuss unterstützt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.