Erwägungsgrund 11 32021D0509
Deshalb sollte eine Europäische Friedensfazilität der Union (im Folgenden „Fazilität“) eingerichtet werden, um die gemeinsamen Kosten militärischer GSVP-Operationen und -Missionen zu finanzieren, sowie um die operativen Ausgaben in den Fällen, in denen der Rat beschlossen hat, dass diese operativen Ausgaben zulasten der Mitgliedstaaten gehen, für Maßnahmen zur Verbesserung der Kapazitäten von Drittstaaten, regionalen und internationalen Organisationen im Militär- und Verteidigungsbereich und für die Unterstützung der militärischen Aspekte von durch eine regionale oder internationale Organisation oder von Drittstaaten geführte Friedensunterstützungsoperationen, zu finanzieren. Mit der Fazilität werden keine Fähigkeiten finanziert, die aus dem Unionshaushalt finanziert werden. Dabei wird eine Maßnahme nur dann über die Fazilität finanziert werden können, wenn der Rat zuvor einstimmig einen Basisrechtsakt zur Einleitung einer solchen Maßnahme erlassen hat.