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Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig Informationen über die Fortschritte anhand der in Anhang I festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren übermitteln. Diese gemeinsamen Indikatoren könnten bei Bedarf durch programmspezifische Output- und Ergebnisindikatoren ergänzt werden. Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollten die Grundlage darstellen, auf der die Kommission über die Fortschritte hinsichtlich der spezifischen Ziele während des gesamten Programmplanungszeitraums berichten sollte; hierfür ist der in Anhang II festgelegte Kernsatz von Indikatoren zu verwenden.
Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung der in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu…
Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu…
Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu…
Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu…
Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten allgemeinen und spezifischen Ziele…
Im Rahmen des Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmens sollten die Mitgliedstaaten die erzielten Fortschritte überwachen und der Kommission jährlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.