Erwägungsgrund 23 32021R0817
Die internationale Dimension des Programms sollte gestärkt werden und darauf abzielen, mehr Möglichkeiten für Lernmobilität, Zusammenarbeit und politischen Dialog mit Drittländern, die nicht mit dem Programm assoziiert sind, zu schaffen. Aufbauend auf der erfolgreichen Durchführung internationaler Hochschul- und Jugendaktivitäten unter den Vorläuferprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sollten internationale Lernmobilitätsaktivitäten auf andere Sektoren wie die berufliche Bildung und den Sport ausgeweitet werden. Um die Wirkung dieser Aktivitäten zu erhöhen, sollten die Synergien zwischen dem Programm und den Unionsinstrumenten für das auswärtige Handeln, wie dem durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Globales Europa, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates eingerichteten Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit und dem durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) eingerichteten Instrument für Heranführungshilfe (IPA III), verstärkt werden. Die Unionsinstrumente für das auswärtige Handeln sollten darauf ausgerichtet sein, insbesondere für Einzelpersonen und Organisationen aus Drittländern, die nicht mit dem Programm assoziiert sind, mehr Möglichkeiten zu schaffen, indem insbesondere der Kapazitätsaufbau in diesen Ländern, die Kompetenzentwicklung und der direkte Austausch zwischen den Menschen unterstützt und zugleich mehr Möglichkeiten für Zusammenarbeit, Lernmobilität und politischen Dialog geboten werden.