Erwägungsgrund 29 32021R1059
Die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass das System einer klaren Rangfolge von Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben fortgeführt werden sollte, wobei der Grundsatz, Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben auf Unionsebene und für ein Interreg-Programm als Ganzes festzulegen, beibehalten werden sollte, um eventuelle Widersprüche oder Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen Verordnungen oder zwischen Unions- und nationalem Recht zu vermeiden. Zusätzliche, von einem einzelnen Mitgliedstaat festgelegte Regeln, die nur für die Begünstigten in diesem Mitgliedstaat gelten würden, sollten auf das unbedingt erforderliche Minimum beschränkt werden. Insbesondere sollte die für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 erlassene Delegierte Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission in die vorliegende Verordnung integriert werden.