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Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die an dem Programm beteiligten Drittländer, Partnerländer und ÜLG richten in Absprache mit der Verwaltungsbehörde binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung der Mitgliedstaaten über den Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Interreg-Programms nach Artikel 18 einen Ausschuss zur Begleitung der Durchführung des betreffenden Interreg-Programms (im Folgenden „Begleitausschuss“) ein.
Jeder Begleitausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung des Begleitausschusses und gegebenenfalls des Lenkungsausschusses muss gewährleisten, dass es bei der Auswahl von Interreg-Vorhaben zu keinen Interessenkonflikten kommt; zudem muss sie Bestimmungen über die Stimmrechte und die Regeln für die Teilnahme an den Sitzungen enthalten.
Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft alle Faktoren, die die Fortschritte beim Erreichen der Ziele des Programms beeinträchtigen.
Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die Geschäftsordnung des Begleitausschusses sowie eine Zusammenfassung der Daten und Informationen, einschließlich der Beschlüsse, die vom Begleitausschuss gebilligt wurden, auf der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Website.
Jeder Begleitausschuss stellt im Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats seine eigene…
Im Fall eines Programms im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" wird der Begleitausschuss innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der…
Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft die Durchführung des Programms und die Fortschritte beim Erreichen der Ziele. Dabei…
Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft die Durchführung des Programms und die Fortschritte beim Erreichen der Einzelziele.…
Jeder Mitgliedstaat setzt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat den Durchführungsbeschluss zur Genehmigung eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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