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Die Personalkosten umfassen die Bruttopersonalkosten des vom Interreg-Partner auf folgender Basis beschäftigten Personals:
Vollzeit;
Teilzeit mit fester Stundenzahl pro Monat;
Teilzeit mit flexibler Stundenzahl pro Monat oder
auf Stundenbasis.
Die Personalkosten beschränken sich auf folgende Ausgaben: In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe a können Zahlungen an natürliche Personen, die im Rahmen eines anderen Vertrags als eines Beschäftigungs- oder Arbeitsvertrags für den Interreg-Partner tätig sind, Lohn-/Gehaltszahlungen gleichgestellt werden, und ein derartiger Vertrag gilt als Beschäftigungsdokument.
Lohn-/Gehaltszahlungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die die Einrichtung nicht durchführen würde, wenn das betreffende Vorhaben nicht durchgeführt würde, die in einem Beschäftigungsdokument, entweder in Form eines Beschäftigungs- oder eines Arbeitsvertrags, einem Ernennungsbeschluss oder per Gesetz festgelegt sind und die mit den in der Stellenbeschreibung des betreffenden Mitarbeiters beschriebenen Aufgaben verbunden sind;
alle anderen Kosten, die direkt mit den dem Arbeitgeber entstandenen und von diesem getätigten Lohn-/Gehaltszahlungen zusammenhängen, wie beschäftigungsbezogene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Rentenbeiträgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates , unter der Voraussetzung, dass sie
in einem Beschäftigungsdokument oder per Gesetz festgelegt sind;
den Rechtsvorschriften, auf die im Beschäftigungsdokument Bezug genommen wird, und den Gepflogenheiten des Landes oder der Einrichtung, in dem bzw. der der betreffende Mitarbeiter tatsächlich beschäftigt ist, oder beidem entsprechen und
dem Arbeitgeber nicht erstattet werden können.
Die Personalkosten können wie folgt erstattet werden:
gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060, nachgewiesen durch Beschäftigungsdokument und Lohn-/Gehaltsabrechnungen;
im Rahmen der vereinfachten Kostenoptionen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b bis f der Verordnung (EU) 2021/1060;
als Pauschalsatz von bis zu 20 % der direkten Kosten des Vorhabens (ohne direkte Personalkosten), ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes vornehmen muss, oder
als Stundensatz gemäß Artikel 55 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 entweder für die direkten Personalkosten von Personen, die auf Vollzeitbasis für das Vorhaben arbeiten, oder für Personen, die auf Teilzeitbasis gemäß Absatz 4 Buchstabe b dieses Artikels für das Vorhaben arbeiten.
Die Personalkosten für Personen, die in Teilzeit für das Vorhaben abgestellt sind, können wie folgt berechnet werden:
als fester Prozentsatz der Bruttopersonalkosten gemäß Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder
als flexibler Anteil der Bruttopersonalkosten, der einer variablen Anzahl von Arbeitsstunden entspricht, die pro Monat für das Vorhaben aufgewendet werden, auf der Grundlage eines Zeiterfassungssystems, das 100 % der Arbeitszeit des Mitarbeiters abdeckt.
Bei gemäß Absatz 1 Buchstabe d Beschäftigten wird der Stundensatz mit der Anzahl der tatsächlich für das Vorhaben aufgewendeten und anhand eines Zeiterfassungssystems ermittelten Arbeitsstunden multipliziert.
Zur Bestimmung der Personalkosten kann ein anwendbarer Stundensatz berechnet werden, indem die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttopersonalkosten durch 1…
Personalkosten können als erstattungsfähige direkte Ausgaben für die tatsächlich für das nationale Programm aufgewandte Zeit betrachtet werden. Sie werden auf…
Zur Ermittlung der Personalkosten, die mit der Durchführung einer Maßnahme durch das ständige Personal der oder des Begünstigten zusammenhängen, kann der…
Kosten für die Löhne und Gehälter des Personals — einschließlich des Hilfs- und Verwaltungspersonals — das an der Durchführung amtlicher Kontrollen beteiligt…
Die Personalkosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalbetrags von bis zu 20 % der direkten Kosten dieses Vorhabens (ohne Personalkosten) berechnet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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