Erwägungsgrund 53 32021R1060
Unter voller Beachtung der anwendbaren Vorschriften über staatliche Beihilfen und über die Vergabe öffentlicher Aufträge, die bereits während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 präzisiert wurden, sollten die Verwaltungsbehörden die Möglichkeit haben, zu entscheiden, nach welcher Option die Finanzinstrumente am besten umgesetzt werden, um dem spezifischen Bedarf der Zielregion zu entsprechen. Darüber hinaus sollte den Verwaltungsbehörden im Sinne der Kontinuität mit dem Programmplanungszeitraum 2014-2020 die Möglichkeit eingeräumt werden, Finanzinstrumente durch Direktvergabe eines Vertrags an die EIB und internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, umzusetzen. Die Verwaltungsbehörden sollten auch Verträge an öffentliche Banken oder Institutionen direkt vergeben können, die dieselben strengen Bedingungen erfüllen, wie sie in der Haushaltsordnung des Programmplanungszeitraums 2014-2020 festgelegt wurden. In der vorliegenden Verordnung sollten klare Bedingungen vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass die Möglichkeit der Direktvergabe weiterhin mit den Grundsätzen des Binnenmarkts vereinbar ist. In diesem Rahmen sollte die Kommission im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen den Prüfern, Verwaltungsbehörden und Begünstigten Unterstützung leisten.