Erwägungsgrund 40 32021R1059
Angesichts der Annahme dieser Verordnung nach dem Beginn des Programmplanungszeitraum, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Interreg in koordinierter und harmonisierter Weise durchzuführen, und um eine rasche Durchführung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.