Erwägungsgrund 1 32021R1060
Gemäß Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) setzt sich die Union zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts das Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete bzw. Inseln zu verringern, wobei den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen besondere Aufmerksamkeit gilt. Diesen Gebieten kommt in besonderem Maße die Kohäsionspolitik zugute. Artikel 175 AEUV verlangt, dass die Union die Verwirklichung dieser Ziele durch die Politik unterstützt, die sie mithilfe des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft — Abteilung Ausrichtung —, des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen Instrumente führt. Artikel 322 AEUV bietet die Grundlage für den Erlass der Haushaltsvorschriften, in denen die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen geregelt werden, sowie für den Erlass der Vorschriften, die die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure regeln.