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Die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 festgelegten Bestimmungen über die Kriterien zur Einstufung von Vorhaben als gemeinschaftlich und kooperativ, über die Partnerschaft im Rahmen eines Interreg-Vorhabens und die Verpflichtungen des federführenden Partners sollten beibehalten werden. Die Interreg-Partner sollten bei der Entwicklung und Umsetzung sowie bei der personellen Ausstattung und/oder der Finanzierung und im Rahmen der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage in zwei von vier dieser Dimensionen der Zusammenarbeit zusammenarbeiten, da es leichter sein sollte, Unterstützung aus dem EFRE und aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union sowohl auf Ebene der Programme als auch der Vorhaben miteinander zu kombinieren.
Die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass das System einer klaren Rangfolge von Regeln für die Förderfähigkeit von…
Um die harmonische Entwicklung des Unionsgebiets auf verschiedenen Ebenen zu fördern, sollte der EFRE die grenzübergreifende Zusammenarbeit, die transnationale…
Die Partner arbeiten bei der Entwicklung und Durchführung der Interreg-Vorhaben sowie deren personeller Ausstattung oder Finanzierung oder beidem zusammen. Bei…
Die Bestimmungen über die Ausarbeitung, Genehmigung und Änderung von Interreg-Programmen sowie über die territoriale Entwicklung, die Auswahl der Vorhaben, die…
In der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates sind gemeinsame Bestimmungen für den EFRE und bestimmte andere Fonds festgelegt, und…
Um bei den im Rahmen dieser Verordnung genehmigten Kooperationsprogrammen, die die Regionen in äußerster Randlage betreffen, die Koordinierung zwischen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.