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Die Bestimmungen über die Ausarbeitung, Genehmigung und Änderung von Interreg-Programmen sowie über die territoriale Entwicklung, die Auswahl der Vorhaben, die Begleitung und Evaluierung, die Programmbehörden, die Prüfung der Vorhaben sowie über Transparenz und Kommunikation sollten im Vergleich zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 an die Besonderheiten der Interreg-Programme angepasst werden. Diese konkreten Bestimmungen sollten einfach und eindeutig gehalten werden, um Überregulierung und zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten zu vermeiden.
Es ist erforderlich, für den Inhalt der Programme gemeinsame Anforderungen festzulegen und dabei den Besonderheiten der einzelnen Fonds Rechnung zu tragen.…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung und Änderungen von Interreg-Programmen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse…
Die Kommission bewertet jedes einzelne Interreg-Programm und seine Übereinstimmung mit den Verordnungen (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1058 und der vorliegenden…
In der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates sind gemeinsame Bestimmungen für den EFRE und bestimmte andere Fonds festgelegt, und…
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte dieses Programm auf der Grundlage von…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission die Durchführungsbefugnisse zur Annahme und zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.