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Gemäß Artikel 63 Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "Haushaltsordnung") muss den Erfordernissen der Interreg-Programme , insbesondere hinsichtlich der Rechnungsprüfungsfunktion, in sektorspezifischen Vorschriften Rechnung getragen werden. Die Bestimmungen über den jährlichen Bestätigungsvermerk, den jährlichen Kontrollbericht und die Vorhabenprüfungen sollten daher vereinfacht und an die Programme angepasst werden, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist.
Diese Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“)…
Es ist erforderlich, für den Inhalt der Programme gemeinsame Anforderungen festzulegen und dabei den Besonderheiten der einzelnen Fonds Rechnung zu tragen.…
Die Bestimmungen über die Ausarbeitung, Genehmigung und Änderung von Interreg-Programmen sowie über die territoriale Entwicklung, die Auswahl der Vorhaben, die…
Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Die…
Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf das Programm Anwendung. Die…
Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf das Programm Anwendung. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.