Erwägungsgrund 18 32021R1059
Es müssen die Ressourcen festgelegt werden, die den einzelnen Aktionsbereichen von Interreg-Programmen zugewiesen werden, einschließlich des Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an den Gesamtbeträgen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit, die transnationale Zusammenarbeit, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage sowie des den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Potenzials betreffend Flexibilität zwischen den genannten Aktionsbereichen.