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Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die an einem Interreg-Programm teilnehmenden Drittländer, Partnerländer und ÜLG vereinbaren die Modalitäten für die Wahrnehmung des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“.
Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ umfasst die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführten Aufgaben und erstreckt sich auch auf die Zahlungen der Kommission sowie in der Regel auf die an den federführenden Partner gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 getätigten Zahlungen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
„Rechnungsführer“ den Rechnungsführer der Kommission oder den ihm unterstehenden Bediensteten, dem der Rechnungsführer bestimmte Aufgaben gemäß Artikel 69 der…
Jeder Rechnungsführer führt Buch über die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden abgerufenen Beiträge und getätigten Überweisungen. Zudem übernimmt er die…
Der Mitgliedstaat kann die Verwaltungsbehörde oder eine andere Stelle mit dem Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ nach Artikel 76 betrauen.
Für die Zwecke von Artikel 63 Absatz 3 der Haushaltsordnung gibt der Mitgliedstaat für jedes Programm eine Verwaltungsbehörde und eine Prüfbehörde an. Überträgt…
wird die Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Dritt- oder Partnerländer oder ÜLG für den Fall festgelegt, dass die…
Wird ein Programm im Rahmen von Interreg D mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats und der betreffenden Regionen teilweise oder ganz mit indirekter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.