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Die Kommission kann einen Vorschlag eines Mitgliedstaats bei der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung oder im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung annehmen, der Folgendes vorsieht: Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann die Kommission eine zusätzliche Übertragung von bis zu 10 % der Gesamtzuweisungen für weniger entwickelte Regionen auf Übergangsregionen oder stärker entwickelte Regionen innerhalb der Mitgliedstaaten genehmigen, deren Pro-Kopf-BNE, gemessen in KKS für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt. Die Mittel einer etwaigen zusätzlichen Übertragung werden verwendet, um zu den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten politischen Zielen beizutragen.
eine Übertragung von insgesamt nicht mehr als 5 % der ursprünglichen Zuweisungen für weniger entwickelte Regionen auf Übergangsregionen oder stärker entwickelte Regionen und von Übergangsregionen auf stärker entwickelte Regionen;
eine Übertragung der Zuweisungen für stärker entwickelte Regionen oder Übergangsregionen auf weniger entwickelte Regionen und von stärker entwickelten Regionen auf Übergangsregionen.
Die Gesamtzuweisungen, die jedem Mitgliedstaat in Bezug auf das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) zugewiesen werden, sind zwischen diesen Zielen nicht übertragbar.
Im Hinblick auf die Sicherstellung einer wirksamen Verteilung der Fondsmittel auf die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Tätigkeiten kann — abweichend von Absatz 2 dieses Artikels — die Kommission unter ordnungsgemäß begründeten Umständen und unter der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Bedingung mittels eines Durchführungsrechtsaktes dem Vorschlag eines Mitgliedstaats aus der ersten Vorlage der Partnerschaftsvereinbarung zustimmen, einen Teil seiner dem Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) zugewiesenen Mittel auf das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ zu übertragen.
Der Anteil des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) in dem Mitgliedstaat, der den in Absatz 3 genannten Vorschlag macht, darf nicht weniger als 35 % der dem Mitgliedstaat zugewiesenen Gesamtmittel in Bezug auf das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) ausmachen und darf nach der Übertragung nicht weniger als 25 % dieser Gesamtmittel betragen.
Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission unter ordnungsgemäß begründeten Umständen im Zusammenhang mit der Durchführung eines oder mehrerer thematischer…
Der Anteil des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" in dem Mitgliedstaat, der den in Absatz 2 genannten Vorschlag macht, darf nicht weniger als 35 %…
Im Hinblick darauf, eine angemessene Mittelaufteilung auf die Regionenkategorien zu gewährleisten, sollten grundsätzlich die Gesamtzuweisungen an…
Jeder Mitgliedstaat kann bis zu 15 % seiner Mittelzuweisung für jeden der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bestandteile von einem dieser…
Jeder Mitgliedstaat kann bis zu 15 % seiner Mittelzuweisung für die einzelnen Aktionsbereiche A, B und D von einem dieser Aktionsbereiche auf einen oder mehrere…
Die Mitgliedstaaten können in der Partnerschaftsvereinbarung oder — sofern der Begleitausschuss eines Programms gemäß Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d zugestimmt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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