Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates
In Fällen, in denen keine unabhängige Qualitätsüberprüfung des Großprojekts erfolgt ist, sollte der Mitgliedstaat alle geforderten Informationen vorlegen und die Kommission das Großprojekt beurteilen, um festzustellen, ob der beantragte finanzielle Beitrag gerechtfertigt ist.
Erwägungsgrund 94 32013R1303Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen