Verordnung (EU) 2021/1068 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen für bestimmte Maschinen, die mit Motoren der Leistungsbereiche 56 kW oder mehr und weniger als 130 kW oder 300 kW oder mehr ausgestattet sind, um den Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates legt die Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und EU-Typgenehmigungsverfahren für verschiedene Klassen von Motoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte fest.
Erwägungsgrund 1 32021R1068
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