Erwägungsgrund 3 32021R1068
Aufgrund des COVID-19-Ausbruchs und der damit verbundenen Lieferketten- und Produktionsstörungen hatten die Hersteller von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen, die in der Verordnung (EU) 2016/1628 als „Erstausrüster“ oder „Originalgerätehersteller“ bezeichnet werden, Schwierigkeiten, die in der genannten Verordnung festgelegten Fristen vom 30. Juni 2020 und 31. Dezember 2020 für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Maschinen einzuhalten, die mit Motoren bestimmter Kategorien ausgestattet sind, die weniger strenge Emissionsgrenzwerte als die der Stufe V erfüllen. Daher wurde die Verordnung (EU) 2016/1628 durch die Verordnung (EU) 2020/1040 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, um diese Fristen um 12 Monate zu verlängern.