Erwägungsgrund 4 32021R1116
Am 28. Juni 2021 hat der Rat den Beschluss (EU) 2021/1117 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt angenommen.
Am 28. Juni 2021 hat der Rat den Beschluss (EU) 2021/1117 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt angenommen.