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Abschätzungen der Kommission zufolge führen die bestehenden Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 zu einer Netto-Kohlenstoffsenke von 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2030. Um sicherzustellen, dass bis 2030 ausreichende Klimaschutzmaßnahmen ergriffen werden, ist es angemessen, den Beitrag des Nettoabbaus zum Klimaziel der Union für 2030 auf dieses Niveau zu begrenzen. Dies gilt unbeschadet der Überprüfung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, womit die Verwirklichung des Ziels ermöglicht werden soll.
Um das in Artikel 2 Absatz 1 vorgegebene Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, gilt als verbindliche Klimazielvorgabe der Union bis 2030 die Senkung der…
Durch die Annahme der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates hat die Union das Ziel, die gesamte Wirtschaft bis spätestens 2050…
in der Union ist im Jahr 2030 die Differenz zwischen der Summe der jährlichen Gesamtemissionen und des jährlichen Gesamtabbaus von Treibhausgasen in ihrem…
Vorläufige Schätzungen, die vorgenommen wurden, um die Auswirkungen der Richtlinie zu bewerten, und auf die in der Folgenabschätzung der Kommission Bezug…
Der unionsweite jährliche Energieverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte betrug im Jahr 2015 schätzungsweise 86 TWh, was Treibhausgasemissionen…
Der unionsweite jährliche Energieverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte betrug im Jahr 2015 schätzungsweise 65 TWh, was Emissionen von 26 Mio.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.