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Um zu dem ehrgeizigeren Ziel beizutragen, die Nettoemissionen von Treibhausgasen nicht nur um mindestens 40 %, sondern um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, und um sicherzustellen, dass der LULUCF-Sektor einen nachhaltigen und berechenbaren langfristigen Beitrag zum Ziel der Klimaneutralität der Union leistet, sollten für jeden Mitgliedstaat im LULUCF-Sektor für den Zeitraum von 2026 bis 2030 verbindliche Zielvorgaben für die Steigerung des Nettoabbaus von Treibhausgasen festgelegt werden, die für den Nettoabbau in der Union insgesamt ein Ziel von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2030 ergeben. Bei der Festlegung der nationalen Zielvorgaben für 2030 sollte die Lücke zwischen dem Ziel der Union sowie den durchschnittlichen Emissionen und dem durchschnittlichen Abbau von Treibhausgasen aus den Jahren 2016, 2017 und 2018, die 2020 von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldet wurden, zugrunde gelegt werden; zudem sollten die derzeitige Klimaschutzleistung des LULUCF-Sektors sowie der Anteil jedes Mitgliedstaats an der bewirtschafteten Fläche in der Union einfließen, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit der betreffende Mitgliedstaat seine Leistung in diesem Sektor durch Landbewirtschaftungsmethoden oder Landnutzungsänderungen, die dem Klima und der biologischen Vielfalt zugutekommen, verbessern kann. Eine Übererfüllung durch die Mitgliedstaaten würde zusätzlich dazu beitragen, die Klimaziele der Union zu erreichen.
Mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2021/1119 hat die Union das Ziel, bis 2050 innerhalb der Union ein Gleichgewicht zwischen den wirtschaftsweiten anthropogenen…
Die ehrgeizigeren verbindlichen Zielvorgaben für die Nettoemissionen und den Nettoabbau von Treibhausgasen sollten für jeden Mitgliedstaat in Form eines…
Das Unionsziel für den Nettoabbau von Treibhausgasen für 2030 beläuft sich auf 310 Mio. Tonnen CO 2 -Äquivalent als Summe der in Spalte D des Anhangs IIa für…
zu den Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten für den Nettoabbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor für den Zeitraum von 2026 bis 2030.“
Durch die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 der Verordnung (EU) 2018/841 sollte ermittelt werden, inwieweit die…
Um das in Artikel 2 Absatz 1 vorgegebene Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, gilt als verbindliche Klimazielvorgabe der Union bis 2030 die Senkung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.