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Die Bewertung der Angemessenheit, Vereinbarkeit und Kohärenz der in Artikel 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannten Bestimmungen im Sinne der Präambel der Verordnung (EU) 2018/1240 für die Zwecke des ETIAS hinsichtlich der Bestimmungen für den Linienverkehr mit Autobussen sollte auch auf die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ausgedehnt werden.
Buchstabe ee erhält folgende Fassung: „ee) die Berichte über den Stand der Entwicklung des EES nach Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226, über den…
der nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 erlassenen Maßnahmen, die für die Entwicklung und die technische Implementierung des ETIAS-Zentralsystems,…
Binnen zwei Jahren nach Inbetriebnahme des ETIAS sollte die Kommission die Angemessenheit, Vereinbarkeit und Kohärenz der Bestimmungen nach Artikel 26 des…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1240 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen…
Die technischen Spezifikationen für den Zugang zum ETIAS-Informationssystem über den Zugang für Beförderungsunternehmen sollten die Auswirkungen auf den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.