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Binnen zwei Jahren nach Inbetriebnahme des ETIAS sollte die Kommission die Angemessenheit, Vereinbarkeit und Kohärenz der Bestimmungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen für die Zwecke des ETIAS durch Bestimmungen für den Linienverkehr mit Autobussen bewerten. Der jüngsten Entwicklung des Linienverkehrs mit Autobussen sollte Rechnung getragen werden. Es sollte geprüft werden, ob es notwendig ist, die Bestimmungen über den Linienverkehr mit Autobussen nach Artikel 26 dieses Übereinkommens oder nach der vorliegenden Verordnung zu ändern.
Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beförderungsunternehmer Drittstaatsangehörige befördern, die nicht im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung…
Nach der Inbetriebnahme des EES sollte das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten…
Gewisse Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der…
Es ist angezeigt, einen Zeitpunkt festzulegen, ab dem die restlichen Beschränkungen in Bezug auf den Schengen-Besitzstand über das SIS aufgehoben werden…
Die technischen Funktionen des Netzes zur Konsultation der zentralen Visumbehörden gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des…
Gemeinsame Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Binnengrenzen durch Personen sowie bezüglich der Grenzkontrollen an den Außengrenzen sollten dem in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.