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Anträge auf Zugriff auf im VIS-Zentralsystem gespeicherte Daten sollten von den operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden bei der zentralen Zugangsstelle gestellt werden und sollten begründet werden. Die zur Beantragung des Zugriffs auf VIS-Daten berechtigten operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden sollten nicht als verifizierende Behörde fungieren. Die zentralen Zugangsstellen sollten unabhängig von den benannten Behörden handeln und für die unabhängige Gewährleistung der genauen Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Zugangsbedingungen verantwortlich sein. In Fällen von besonderer Dringlichkeit, in denen ein frühzeitiger Zugang erforderlich ist, um auf eine konkrete und gegenwärtige Gefahr im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten reagieren zu können, sollte die zentrale Zugangsstelle den Antrag auf Zugang unverzüglich bearbeiten und die Verifizierung erst nachträglich vornehmen.
Die Abfrage nach Absatz 1 erfolgt über zentrale Zugangsstellen, die dafür verantwortlich sind, dass die Zugangsvoraussetzungen und die Verfahren, die im…
Anträge auf Zugang zum VIS sollten von den Organisationseinheiten innerhalb der benannten Behörden an die zentralen Zugangsstellen gerichtet werden. Diese…
Anträge auf Zugang zu EES-Daten sollten von den operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden bei der zentralen Zugangsstelle gestellt und ordnungsgemäß…
Es ist notwendig, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die zentrale Zugangsstelle, über die die Anträge auf Zugriff auf VIS-Daten zu stellen sind,…
Wenn die Bedingungen des Artikels 5 erfüllt sind, stellen die in Artikel 3 Absatz 5 genannten Organisationseinheiten in schriftlicher oder elektronischer Form…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die zentralen Zugangsstellen, über die der Zugang erfolgt, müssen benannt werden, und es muss eine Liste der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.