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Die im VIS gespeicherten personenbezogenen Daten sollten nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke des VIS erforderlich ist. Es ist angebracht, die Daten in Bezug auf Drittstaatsangehörige fünf Jahre lang zu speichern, damit diese Daten bei der Prüfung von Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt berücksichtigt werden können, um die Feststellung einer Aufenthaltsüberziehung zu ermöglichen und um Sicherheitsüberprüfungen bei Drittstaatsangehörigen durchzuführen, die ein Visum erhalten haben. Die Daten über frühere Verwendungen eines Dokuments könnten die künftige Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt erleichtern. Eine kürzere Speicherfrist wäre für die genannten Zwecke nicht ausreichend. Die Daten sollten nach fünf Jahren gelöscht werden, sofern nicht Gründe für ihre frühere Löschung vorliegen.
Die im VIS gespeicherten personenbezogenen Daten sollten nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke des VIS erforderlich ist. Es ist angemessen, die…
Es ist notwendig, personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die die Dauer des zulässigen Aufenthalts eingehalten haben, und von Drittstaatsangehörigen,…
Jede Verarbeitung von VIS-Daten über Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten…
Es ist notwendig, die Daten zu Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer nicht verlassen…
Personenbezogene Daten sollten im EES nicht länger gespeichert werden, als für die Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden, unbedingt erforderlich ist. Es…
Die in ETIAS erfassten personenbezogenen Daten sollten nicht länger als für die Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden, erforderlich gespeichert werden.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.