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Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung ist die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates maßgebend.
Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen…
Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates findet Anwendung auf die in Anwendung dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung…
Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates findet Anwendung auf die nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung…
Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die benannten…
Unbeschadet spezifischerer Vorschriften in der vorliegenden Verordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte die Verordnung (EU) 2016/679 des…
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.