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Die Mitglieder der Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache sowie von mit rückkehrbezogenen Aufgaben betrauten Teams sind nach der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates berechtigt, unter der Aufsicht des Einsatzmitgliedstaats EU-Informationssysteme und Datenbanken abzufragen, wenn das zur Wahrnehmung ihrer operativen Aufgaben im Rahmen des Einsatzplans für Grenzübertrittskontrollen, Grenzüberwachung und Rückkehr erforderlich ist. Zur Erleichterung dieser Abfrage und um den Teams einen effektiven Zugriff auf die VIS-Daten zu ermöglichen, sollten sie Zugang zum VIS erhalten. Dieser Zugang sollte den Zugangsbedingungen und -beschränkungen entsprechen, die für die Behörden der Mitgliedstaaten gelten, welche für die konkreten Zwecke, für die VIS-Daten abgefragt werden können, jeweils zuständig sind.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 82 Absätze 1 und 10 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates haben die…
Der Einsatzmitgliedstaat ermächtigt die Mitglieder des Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache zur Abfrage im VIS, um die im Einsatzplan für…
In der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates ist für die Zwecke jener Verordnung vorgesehen, dass der Einsatzmitgliedstaat die von…
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache gestattet dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, die Tätigkeiten der Teams gemäß diesem Artikel bei…
Die Mitglieder der in Artikel 2 Nummern 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/1624 genannten Teams haben im Rahmen ihres Auftrags das Recht, gemäß Artikel 36 der…
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache gestattet dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, die Tätigkeiten der Teams gemäß diesem Artikel bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.