Art. 45e 32008R0767
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 82 Absätze 1 und 10 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1 ). haben die Mitglieder der Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache sowie Teams von an rückkehrbezogenen Aktionen beteiligtem Personal im Rahmen ihres Mandats das Recht, auf die VIS-Daten zuzugreifen und sie zu durchsuchen.
Um den Zugriff nach Absatz 1 dieses Artikels zu gewährleisten, benennt die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache eine mit dazu ermächtigten Bediensteten der Europäischen Grenz- und Küstenwache ausgestattete Fachstelle als zentrale Zugangsstelle. Die zentrale Zugangsstelle prüft, ob die Voraussetzungen für die Beantragung des Zugangs zum VIS nach Artikel 45f erfüllt sind.