Gesetze
Gesetz wird geladen …
Besondere Bestimmungen sollten für Drittstaatsangehörige gelten, die der Visumpflicht unterliegen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, für den die Richtlinie 2004/38/EG gilt oder die Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, der nach Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießt und die nicht Inhaber einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG sind. Nach Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - vorbehaltlich der Beschränkungen und Bedingungen, die in den Verträgen vorgesehen und durch die Maßnahmen zur Durchführung dieser Beschränkungen und Bedingungen festgelegt sind - frei zu bewegen und aufzuhalten. Diese Beschränkungen und Bedingungen sind in der Richtlinie 2004/38/EG festgelegt.
Außerdem sollte es für von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige gelten, die unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates…
Nach Artikel 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates…
Dieser Beschluss berührt nicht das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf Freizügigkeit, einschließlich der Möglichkeit für diese…
Um unabhängige Mobilität innerhalb der EU zu erleichtern und die geschäftliche Tätigkeit hoch qualifizierter Fachkräfte aus Drittländern, die das Recht auf…
Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte, auch derjenigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates, entbindet nach Artikel…
Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.