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Die zur Verwirklichung des spezifischen Ziels nach Artikel 31 der vorliegenden Verordnung auf dem Wege der Förderung von Wissen über die Meere gewährte Unterstützung trägt zu Maßnahmen bei, die darauf abzielen, Daten zu erheben, zu verwalten, zu analysieren, zu verarbeiten und zu nutzen, um den Wissensstand über den Zustand der Meeresumwelt zu verbessern und so
die Anforderungen der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG hinsichtlich der Überwachung, Ausweisung und Verwaltung der Gebiete zu erfüllen;
die maritime Raumplanung gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu fördern; oder
die Datenqualität und die gemeinsame Nutzung von Daten über das europäische Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk (EMODnet) zu verbessern.
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