Erwägungsgrund 33 32021R1139
Die kleine Küstenfischerei wird mit Meeres- und Binnenfischereifahrzeugen von einer Länge über alles von weniger als 12 m ohne Schleppgerät oder von ohne Boot tätigen Fischern wie etwa Muschelfischern betrieben. Auf diesen Sektor entfallen fast 75 % aller in der Union registrierten Fischereifahrzeuge und fast die Hälfte aller Beschäftigten im Fischereisektor. Betreiber der kleinen Küstenfischerei sind in besonderem Maße abhängig von gesunden Fischbeständen als Haupteinkommensquelle. Mit dem Ziel, nachhaltige Fangmethoden zu fördern, sollte diesen Betreibern daher – mit Ausnahme von Vorhaben im Zusammenhang mit dem Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs, dem Austausch oder der Modernisierung einer Maschine und Vorhaben, die die Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeugs zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen oder der Energieeffizienz erhöhen – aus dem EMFAF eine Vorzugsbehandlung mittels einer Beihilfeintensität von bis zu 100 % gewährt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in ihrem Programm die spezifischen Bedürfnisse der kleinen Küstenfischerei berücksichtigen und die Arten von Maßnahmen beschreiben, die für die Entwicklung der kleinen Küstenfischerei in Betracht gezogen werden.