Erwägungsgrund 53 32021R1139
Die Ergebnisse der EMFAF in den Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von Indikatoren bewertet werden. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1060 über die Fortschritte bei der Erreichung der Etappenziele und Sollvorgaben Bericht erstatten. Zu diesem Zweck sollte ein Begleitungs- und Evaluierungsrahmen eingerichtet werden.