Erwägungsgrund 3 32021R1139
Die Verordnung (EU) 2021/1060 wurde angenommen, um die Koordinierung der im Rahmen von Fonds unter geteilter Mittelverwaltung (im Folgenden „Fonds“) geleisteten Unterstützung zu verbessern und ihre Durchführung zu harmonisieren, wobei das Hauptziel darin besteht, die Umsetzung der Politik in kohärenter Weise zu vereinfachen. Jene Verordnung gilt für den Teil des EMFAF, der im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung verwaltet wird. Die Fonds verfolgen ergänzende Ziele und teilen dieselbe Art der Mittelverwaltung. Daher enthält die Verordnung (EU) 2021/1060 eine Reihe gemeinsamer allgemeiner Ziele und allgemeiner Grundsätze wie Partnerschaft und Mehrebenen-Governance. Sie enthält auch die gemeinsamen Elemente der strategischen Planung und Programmplanung, einschließlich der Bestimmungen über die mit den einzelnen Mitgliedstaaten zu schließenden Partnerschaftsabkommen, und legt einen gemeinsamen Ansatz für die Leistungsorientierung der Fonds fest. Somit legt sie grundlegende Voraussetzungen, eine Leistungsüberprüfung und die Modalitäten für die Begleitung, Berichterstattung und Evaluierung fest. Außerdem legt sie gemeinsame Bestimmungen betreffend die Regeln für die Förderfähigkeit sowie besondere Modalitäten für Finanzierungsinstrumente, zur Nutzung von „InvestEU“, das durch die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „InvestEU-Verordnung“) eingerichtet wurde, für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung (community-led local development, CLLD) und für das Finanzmanagement fest. Einige Verwaltungs- und Kontrollregelungen sind ebenfalls für alle Fonds gleich. Komplementaritäten zwischen den Fonds, einschließlich des EMFAF, und anderen Programmen der Union sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2021/1060 in der Partnerschaftsvereinbarung beschrieben werden.