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POLITISCHES ZIEL Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 EMFAF-PRIORITÄT SPEZIFISCHES ZIEL DES EMFAF IM FINANZIERUNGS-PLAN ZU VERWENDENDE NOMENKLATUR Tabelle 11A von Anhang V der Verordnung (EU) 2021/1060 Ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität Förderung nachhaltiger Fischereien und der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer Bioressourcen Stärkung wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten 1.1.1 alle Vorhaben mit Ausnahme der nach den Artikeln 17 und 19 unterstützten Vorhaben 1.1.2 nach den Artikeln 17 und 19 unterstützte Vorhaben Steigerung der Energieeffizienz und Verringerung der CO2-Emissionen durch den Austausch oder die Modernisierung der Maschinen von Fischereifahrzeugen 1.2 Förderung der Anpassung der Fangkapazität an die Fangmöglichkeiten in Fällen der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit und Beitrag zu einem angemessenen Lebensstandard in Fällen der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit 1.3 Förderung einer wirksamen Fischereiaufsicht und Durchsetzung der Fischereivorschriften, einschließlich der Bekämpfung der IUU- Fischerei, und zuverlässiger Daten im Interesse einer wissensbasierten Beschlussfassung 1.4 Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Regionen in äußerster Randlage 1.5 Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme 1.6 Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten, insbesondere Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturproduktion bei gleichzeitiger Sicherstellung der langfristigen Umweltverträglichkeit dieser Tätigkeiten 2.1 Förderung der Vermarktung, der Qualität und des Mehrwerts von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Verarbeitung dieser Erzeugnisse 2.2 Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane Stärkung der nachhaltigen Bewirtschaftung von Meeren und Ozeanen durch Förderung des Wissens über die Meere, der Meeresüberwachung oder der Zusammenarbeit der Küstenwachen 4.1 Ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung aller Arten von Gebieten und lokalen Initiativen Ermöglichung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten und Förderung der Entwicklung von Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften Ermöglichung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten und Förderung der nachhaltigen Entwicklung von Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften 3.1 Technische Hilfe 5.1 5.2
Aus dem EMFAF kann gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in der Verordnung (EU) 2017/1004, auf…
Aus dem EMFAF wird die Förderung sauberer und gesunder Meere und Ozeane unterstützt, auch durch Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung der Richtlinie…
Aus dem EMFAF kann die Entwicklung und Durchführung einer Fischereikontrollregelung der Union gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter…
Aus dem EMFAF können Maßnahmen unterstützt werden, die zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme, einschließlich in…
Aus dem EMFAF wird die Durchführung der Meerespolitik und die Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft unterstützt durch
Der EMFAF sollte zur Verwirklichung der ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Ziele der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.