Erwägungsgrund 14 32021R1139
In der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“) wurde die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane als eines der 17 Ziele für eine nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDG) hervorgehoben, nämlich SDG 14 („Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“). Die Union setzt sich uneingeschränkt für dieses Ziel und seine Umsetzung ein. In diesem Zusammenhang hat sie sich verpflichtet, eine nachhaltige blaue Wirtschaft zu fördern, die mit der maritimen Raumplanung, der Erhaltung der biologischen Ressourcen und der Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Einklang steht, sowie bestimmte Formen von Fischereisubventionen zu verbieten, die zu Überkapazitäten und Überfischung beitragen, Subventionen zu beseitigen, die einen Beitrag zur illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (IUU) Fischerei leisten, und keine neuen Subventionen einzuführen. Das letztgenannte Ergebnis sollte sich aus den Verhandlungen innerhalb der Welthandelsorganisation (WHO) über Fischereisubventionen ergeben. Darüber hinaus hat sich die Union im Rahmen der Verhandlungen der WHO auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung im Jahr 2002 und der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20) im Jahr 2012 verpflichtet, Subventionen, die zu Überkapazitäten in der Fischerei und zu Überfischung beitragen, abzuschaffen.