Erwägungsgrund 29 32021R1139
Um in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht nachhaltige Fangtätigkeiten zu stärken, sollte es möglich sein, aus dem EMFAF Vorhaben zur Bewirtschaftung der Fischereien und Verwaltung der Fischereiflotten gemäß den Artikeln 22 und 23 und gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Optimierung der Zuteilung ihrer verfügbaren Fangkapazität unter Berücksichtigung der Bedürfnisse ihrer Flotte zu unterstützen, ohne jedoch ihre Gesamtfangkapazität zu erhöhen.