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Um in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht nachhaltige Fangtätigkeiten zu stärken, sollte es möglich sein, aus dem EMFAF Vorhaben zur Bewirtschaftung der Fischereien und Verwaltung der Fischereiflotten gemäß den Artikeln 22 und 23 und gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Optimierung der Zuteilung ihrer verfügbaren Fangkapazität unter Berücksichtigung der Bedürfnisse ihrer Flotte zu unterstützen, ohne jedoch ihre Gesamtfangkapazität zu erhöhen.
Der EMFAF sollte zur Verwirklichung der ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Ziele der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU)…
Es sollte möglich sein, aus dem EMFAF Innovationen und Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen der Union zu unterstützen. Diese Unterstützung sollte sich…
Angesichts der Herausforderungen bei der Verwirklichung der Erhaltungsziele der GFP ist die Unterstützung der Flottenanpassung im Hinblick auf bestimmte…
POLITISCHES ZIEL Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 EMFAF-PRIORITÄT SPEZIFISCHES ZIEL DES EMFAF IM FINANZIERUNGS-PLAN ZU VERWENDENDE NOMENKLATUR Tabelle…
Um die Fischereitätigkeiten an die Fangmöglichkeiten anzupassen, sollte es dem EMFF möglich sein, die Planung, Entwicklung, Begleitung, Bewertung und die…
Diese Fangmöglichkeiten für 2022 werden langfristige ökologisch nachhaltige Fischereitätigkeiten ermöglichen, die mit dem Ziel verwaltet werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.