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Bei der Begleitung und der Berichterstattung nach Maßgabe des Titels IV der Verordnung (EU) 2021/1060 sind gegebenenfalls die Codes für die Interventionsarten in Anhang VI der vorliegenden Verordnung zu verwenden. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können und die wirksame Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 37 der vorliegenden Verordnung zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen.
Die Indikatoren in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung werden gemäß Artikel 16 Absatz 1, und den Artikeln 22 und 42 der Verordnung (EU) 2021/1060 zugrunde gelegt.
Die Indikatoren in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung werden gemäß Artikel 16 Absatz 1und den Artikeln 22 und 42 der Verordnung (EU) 2021/1060 verwendet.
Die Indikatoren in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung werden gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 22 und 42 der Verordnung (EU) 2021/1060 verwendet.
Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für den EMFAF sowie erforderlichenfalls die…
Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in den Anhängen I und II zu ändern, wenn dies als…
Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in Anhang III zu ändern, wenn dies als notwendig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.