Erwägungsgrund 31 32021R1149
Um mit den ganz oder teilweise aus dem Haushalt der Union finanzierten Investitionen einen möglichst hohen Mehrwert zu erzielen, sollten Synergien insbesondere zwischen dem Fonds und anderen Programmen der Union, einschließlich jener mit geteilter Mittelverwaltung, angestrebt werden. Zur Maximierung dieser Synergien sollte für besondere Schlüsselmechanismen gesorgt werden, einschließlich der Kumulation von Fördermitteln für eine Maßnahme aus dem Fonds und aus einem anderen Programm der Union. Diese Kumulation von Fördermitteln sollte die förderfähigen Gesamtkosten dieser Maßnahme nicht übersteigen. Zu diesem Zweck sollten in dieser Verordnung geeignete Vorschriften festgelegt werden, insbesondere über die Möglichkeit, dieselben Kosten oder Ausgaben sowohl im Rahmen des Fonds als auch im Rahmen eines anderen Programms der Union anteilig geltend zu machen.