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a) Die Betriebskostenunterstützung für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Ziel deckt die nachstehenden Kosten ab, soweit sie nicht bereits von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Rahmen ihrer operativen Tätigkeiten abgedeckt werden: 1. Personalkosten, einschließlich Kosten für Aus- und Fortbildung; 2. Wartung oder Instandsetzung von Ausrüstung und Infrastruktur; 3. Kosten für Dienstleistungen innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung; 4. laufende Kosten von Einsätzen; 5. Kosten im Zusammenhang mit Immobilien, einschließlich Kosten für Miete und Abschreibung. Ein Einsatzmitgliedstaat im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2019/1896 kann die Betriebskostenunterstützung zur Deckung der eigenen laufenden Kosten für seine Beteiligung an den unter dieser Nummer genannten operativen Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, oder für seine nationalen Grenzkontrollen verwenden. b) Die Betriebskostenunterstützung für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte spezifische Ziel deckt Folgendes ab: 1. Personalkosten, einschließlich Kosten für Aus- und Fortbildung; 2. Kosten für Dienstleistungen; 3. Wartung oder Instandsetzung von Ausrüstung und Infrastruktur; 4. Kosten im Zusammenhang mit Immobilien, einschließlich Kosten für Miete und Abschreibung. c) Die Betriebskostenunterstützung für IT-Großsysteme im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Ziels deckt Folgendes ab: 1. Personalkosten, einschließlich Kosten für Aus- und Fortbildung; 2. Betriebsmanagement und Wartung von IT-Großsystemen und ihrer Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich der Interoperabilität dieser Systeme und der Anmietung sicherer Gebäude. d) Zusätzlich zu den unter Buchstaben a, b und c des vorliegenden Anhangs aufgeführten Kosten wird aus dem Programm Litauens im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 Betriebskostenunterstützung gewährt.
Die Betriebskostenunterstützung konzentriert sich auf die Maßnahmen, die unter die in Anhang VII festgelegten Ausgaben fallen.
1. Im Hinblick auf das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Ziel deckt die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der Programme der…
Die Betriebskostenunterstützung für alle spezifischen Ziel des Artikels 3 Absatz 2 deckt Folgendes ab: — Personalkosten; — Kosten für Dienstleistungen wie die…
Die Betriebskostenunterstützung ist auf spezifische Aufgaben und/oder Leistungen und die in Anhang III festgelegten Ziele zu konzentrieren. Unter Einhaltung des…
1. Durch Regelungen für eine gemeinsam mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache durchgeführte Auftragsvergabe Erwerb von Betriebsausrüstung,…
1. Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a angegebenen spezifischen Ziels wird aus dem Instrument insbesondere Folgendes unterstützt: a) Infrastruktur,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.