Erwägungsgrund 16 32021R1149
Der grenzüberschreitende Charakter von Terrorismus und schwerer und organisierter Kriminalität erfordert eine koordinierte Antwort und Zusammenarbeit innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen ihnen sowie mit den zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der spezialisierten Strafverfolgungsbehörden, können über Informationen verfügen, die für den wirksamen Kampf gegen Terrorismus und schwere und organisierte Kriminalität wertvoll sind. Um den Informationsaustausch zu beschleunigen und die Qualität der ausgetauschten Informationen zu verbessern, muss unbedingt gegenseitiges Vertrauen aufgebaut werden. Neue Ansätze für Zusammenarbeit und Informationsaustausch, auch in Bezug auf Bedrohungsanalysen, sollten sondiert und geprüft werden, und zwar unter Berücksichtigung der bestehenden Rahmenwerke inner- und außerhalb des Unionsrahmens, wie des EU-Zentrums für Informationsgewinnung und Lageerfassung (INTCEN), des Europäischen Zentrums zur Terrorismusbekämpfung bei Europol (ECTC), des EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung und der Gruppe für Terrorismusbekämpfung. Der Fonds sollte die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen gemäß Artikel 87 AEUV verantwortlich sind, unterstützen, insofern ihre Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des Fonds fallen. Bei allen finanzierten Tätigkeiten sollten der Rechtsstatus der verschiedenen zuständigen Behörden und europäischen Strukturen sowie die erforderlichen Grundsätze der Informationsinhaberschaft uneingeschränkt geachtet werden.